Mietendeckel gekippt! Das sollten Investoren jetzt beachten
Mietendeckel laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig
Da die Verfassungsrichter ihn für nichtig erklärt haben, darf der Berliner Mietendeckel nicht weiter angewandt werden. Das Land Berlin habe keine Befugnis für die Gesetzesgebung, da das Mietpreisrecht mit der Mietpreisbremse 2015 durch den Bund abschließend geregelt sei. Das Urteil stammt vom 15. April 2021.
Was war der Mietendeckel?
Nach wochenlangen Verhandlungen und Debatten wurde ein Kompromiss rund um den Mietendeckel in Berlin gefunden. Dieser trat Anfang 2020 rückwirkend zum 18. Juni 2019 in Kraft. In dem Gesetzesentwurf wurden die im Juni bekannt gewordenen Eckpunkte konkretisiert. Vorgesehen war ein Mietenstopp, durch den die Mieten für fünf Jahre eingefroren werden. Lediglich im Rahmen eines Inflationsausgleiches dürften sie ab 2022 jährlich um 1,3 Prozent erhöht werden. Begleitet wurde der Mietenstopp für die betroffenen 1,5 Millionen vor 2014 gebauten Wohnungen von Mietobergrenzen. Diese lassen sich in zwölf Kategorien unterteilen, welche nach Baujahr und Ausstattung gestaffelt sind und sich unter Berücksichtigung der gestiegenen Einkommen nach dem Mietspiegel von 2013 richten. Damals galt der Berliner Wohnungsmarkt noch als gesund.
Welche Mietobergrenzen galten?
Wurde eine Wohnung neuvermietet, durfte weder die vorherige Miete noch die Mietobergrenze überschritten werden. Das bedeutet, dass Mieten die vorher höher als die Obergrenze waren, bei Neuvermietung entsprechend gesenkt werden mussten. Die Mietobergrenzen waren allerdings nicht nur bei Neuvermietungen relevant. Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis konnten ihre Miete auf Antrag bei der Stadtentwicklungsverwaltung kürzen lassen. Voraussetzung dafür war, dass die Mietobergrenze um mehr als 20 Prozent überschritten wird und damit als Wuchermiete gilt. Dabei wurden zudem lageabhängige Zu- und Abschläge berücksichtigt.
Achtung vor Bußgeldern!
Im Falle von Modernisierungsmaßnahmen waren nicht genehmigungspflichtige Mieterhöhungen von bis zu einem Euro pro Quadratmeter möglich. Gingen die Modernisierungskosten darüber hinaus, waren Förderprogramme dafür vorgesehen. Sonst waren Mieterhöhungen nur in wirtschaftlichen Härtefällen zulässig und sollten in WBS-berechtigten Haushalten durch einen Mietzuschuss aufgefangen werden. Der Begriff Härtefall war in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht definiert. Neben den großen Wohnungsgesellschaften waren damit insbesondere private Kapitalanleger betroffen, die Ihre Wohnungen vermieten. Mit Verstößen gegen das Gesetz begingen diese eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden sollte.
Im Gespräch
Effekte der Mietendeckel-Kippung auf den Berliner Immobilienmarkt

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