Neue Gesetze 2022 für Mieter und Eigentümer
Das ändert sich 2022 im Immobilienrecht für Eigentümer und Mieter
Zu Beginn des Jahres 2022 werden einige gesetzliche Änderungen auf Mieter und Eigentümer zukommen. Neben dem Jahreswechsel sind diese in der Energiewende und der Corona-Pandemie sowie nicht zuletzt im Regierungswechsel begründet. Hiervon sind mehrere Regelungen des Immobilienrechts betroffen.
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Reformen für Mieter und Eigentümer
Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029
Der Wechsel in der Bundesregierung hat einige Änderungen des Mietrechtes zur Folge. So soll die sogenannte Mietpreisbremse, die eine Obergrenze von 10 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vorsieht, nun bis 2029 weiter gültig sein. Bislang galt die Verlängerung bis zum Jahr 2025.
Reform der Kappungsgrenze
Die aktuellen Regelungen des Mieterschutzes werden evaluiert und verlängert. In angespannten Wohnungsmärkten soll die Kappungsgrenze auf elf Prozent in drei Jahren gesenkt werden. Bisher beträgt die reguläre Kappungsgrenze 20 und die abgesenkte 15 Prozent. So soll bezahlbarer Wohnraum sichergestellt werden.
Mietspiegelreformgesetz
In Zukunft sollen Mietverträge der vergangenen sieben Jahre in den Mietspiegel einfließen. Dieser Zeitraum wurde bereits Anfang Januar 2020 von vier auf sechs Jahre verlängert und erhält planmäßig ab 2022 eine weitere Verlängerung. Für Städte, die über 100.000 Einwohner aufweisen, soll ein qualifizierter Mietspiegel verpflichtend sein.
Gestaltung der Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbsteuer soll flexibler ausgestaltet werden, um den Erwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien zu erleichtern. Hierfür sollen unter anderem Freibeträge eingeführt werden. Auch ist geplant, dass die Umgehung der Grunderwerbsteuer durch Share Deals, die vor allem von Konzernen aus Ersparnisgründen angewendet wird, ab dem kommenden Jahr nicht mehr möglich sein wird.
Mehr Wohnraum durch Neubauten
Der immer weiter zunehmenden Wohnungsknappheit wird durch Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums entgegengewirkt. So ist durch die neue Regierung der Bau von jährlich 400.000 Wohnungen geplant. Ein Viertel soll öffentlich gefördert werden und Mittel für den sozialen Wohnungsbau sowie die soziale Eigenheimförderung sollen erhöht werden. Die Wohngemeinnützigkeit soll mit Investitionszulagen und steuerlichen Förderprogrammen attraktiver gemacht werden, um den sozialen Wohnungsbau weiter zu unterstützen. Die für Neubauten bestehende lineare Abschreibung soll von zwei auf drei Prozent erhöht werden.
Klimaschutz: Erneuerbare Energien
Energieeffizientes Bauen und Sanieren und die Aufrüstung von Gebäuden auf erneuerbare Energien wie Photovoltaikanlagen werden bereits seit Jahren staatlich gefördert. Dies soll im Jahr 2022 weiter ausgebaut bzw. die Fördermittel erhöht werden. Heizanlagen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sollen ab 2023 keine Förderung mehr aus den Programmen des Bundes erhalten. Neubau-Standards sollen dem Standard des KfW-Energieeffizienzhauses 40 angepasst werden. Neu eingebaute Heizungen müssen ab 2025 zu mindestens 65 % auf Basis von erneuerbaren Energien betrieben werden.
Faire Teilung CO2-Kosten
Durch die CO2-Steuer wird das Heizen für Mieter teurer. Nachdem im Sommer durch die Bundesregierung entschieden wurde, dass Vermieter diese Steuer komplett auf den Mieter umlegen können, wird im Arbeitsprogramm der Ampel-Koalition die faire Teilung zwischen Mietern und Vermietern wieder aufgenommen. Hierfür wird zunächst ein Stufenmodell erarbeitet, das nach Gebäudeenergieklassen eingeteilt ist. Dies soll bis Mitte 2022 fertiggestellt sein. Erfolgt dies nicht, soll ab dem 01. Juni 2022 eine Teilung des CO2-Preises jeweils zur Hälfte für Mieter und Vermieter gelten.
Versteuerungsnachweis
Die illegale Finanzierung von Immobilien soll in Zukunft erschwert werden. Als Maßnahme hierfür fungiert der Versteuerungsnachweis für private sowie gewerbliche Immobilienkäufer aus dem Ausland, die im Inland Immobilien erwerben möchten. Darüber hinaus sollen Immobilien generell nicht mehr mit Bargeld erworben bzw. bezahlt werden. Bei sämtlichen Änderungen im Grundbuch muss zudem in Zukunft eine sogenannte ladungsfähige Anschrift hinterlegt sein. Hiermit ist eine Adresse gemeint, unter der eine Person bzw. Rechtspartei real anzutreffen ist.
BEAT
Neukölln