Nießbrauch und Nießbrauchrecht – Definition, Nutzen, Beispiele
Nießbrauchrecht - das ist zu beachten
Mit dem Nießbrauch haben Bewohner das Recht, eine Immobilie so zu nutzen, als seien Sie Eigentümer, können das Eigentum jedoch auf jemand anderen übertragen. Das Nießrecht wird oftmals innerhalb von Familien gewählt und schafft mehr Rechte als ein Wohnrecht auf Lebenszeit. Hierbei wird eine Immobilie beispielsweise verschenkt, der neue Eigentümer kann jedoch nicht in vollem Umfang über sie verfügen und sie nicht verkaufen. Der Vorteil besteht darin, dass Sie als Nutzer des Nießbrauchs ihren Wohnsitz so sicher haben, als wäre er Ihr Eigentum.
Nießbrauch: Definition nach BGB
Bei dieser Vorgehensweise hat ein Nießbraucher das Anrecht, in einer Wohnung oder einem Haus zu leben und die Immobilie nach eigenem Ermessen zu verwenden. Dies bedeutet, dass auch eine Vermietung oder Verpachtung rechtmäßig ist und der Nutzer die Einkünfte daraus behalten darf. Laut § 1030 BGB bezeichnet der Begriff das unveräußerliche und unvererblich absolute Recht der Nutzung eines Gegenstandes, Rechtes oder Vermögens. Ein typisches Beispiel für den Nießbrauch liegt vor, wenn ältere Personen das Recht in Anspruch nehmen, um eine Immobilie noch zu ihren Lebenszeiten an die Nachkommen zu übertragen. Diese profitieren steuerlich davon, gleichzeitig verfügen die Eltern über ein dauerhaftes Wohnrecht und können nicht zum Auszug gezwungen werden. Dieses Recht ist nicht übertragbar, somit kann es weder verkauft noch weiter verschenkt werden. Mit dem Ableben des Nießnutzers erlischt es automatisch.
Nießbrauchrecht bei Immobilien
Beim Nießbrauch von Immobilien existieren drei unterschiedliche Modelle, die sich auch bezüglich der erbrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen unterscheiden. Beim nachrangigen Nießbrauch, auch als aufschiebend bedingter Nießbrauch bezeichnet, erhält der bisherige Eigentümer das Niessbrauchrecht eingeräumt. Während der Übergabe nach dem Kauf auf Nießbrauchbasis wird bestimmt, wer nachrangig Profiteur des Nießbrauchrechts ist, sofern der Nießbraucher verstirbt. Der Vorbehaltsnießbrauch wird gewählt, wenn das Eigentum an einer Immobilie wechselt und der bisherige Eigentümer gleichzeitig vorbehaltlich das Nießrecht erhält. Ist die Übertragung des Grundstücks abgeschlossen, wird aus dem Nießbrauchsvorbehalt ein festes Nutzungsrecht. Im Rahmen des Zuwendungsnießbrauch ist ein Nießbraucher Begünstigter bei der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks an Dritte. Hierbei handelt es sich demnach um kein Wohnrecht, stattdessen erhält er finanzielle Zuwendungen aus der Nutzung der Immobilie. Weitere Varianten umfassen unter anderem den Quotennießbrauch, bei dem sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil der Immobilie oder eines Grundstücks erstreckt, oder den Bruchteilsnießbrauch, der sich auf einen Miteigentumsanteil bezieht, zum Beispiel wenn mehrere Eigentümer eines Mietshauses vorhanden sind.
Wohnrecht oder Nießbrauch
Nieß- und Wohnrecht werden beide im Grundbuch eingetragen und belasten somit das Grundstück. Beide sind nicht vererbbar und bestehen auch bei einem Eigentümerwechsel weiterhin. Unterschiede bestehen vor allem bezüglich der übertragenen Rechte. Das lebenslange Wohnrecht sichert nur ganz bestimmte Ansprüche, beispielsweise das Recht, eine Immobilie zu wohnen. Somit gleicht das Wohnrecht einem Mietverhältnis, ohne dass Miete gezahlt wird. Bei der Vereinbarung auf Nießbrauchbasis verfügen Sie hingegen über mehrere Rechte. Sie dürfen über eine Immobilie so verfügen, wie es ein Eigentümer darf und können sie demnach auch vermieten oder verpachten. Somit handelt es sich hierbei um ein Nutz- und kein Wohnrecht. Lediglich mutwillige Zerstörung oder der Verkauf des Objektes sind auch beim Niessbrauchrecht nicht gestattet. Gleichzeitig haben sie allerdings auch die wirtschaftliche Verantwortung und müssen anfallende Kosten beispielsweise selbst übernehmen. Dennoch verschafft der Nießbrauch deutlich mehr Vorteile als ein Wohnrecht.

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