Schenkung und Schenkungssteuer: Vermögen richtig übertragen
Wertvolle Tipps zur Besteuerung von Schenkungen
Geschenke sind etwas Schönes - ab einer gewissen Größe sind sie jedoch finanziellen Verpflichtungen verbunden. Schenkungen über große Beträge oder von Immobilien sind in Deutschland unter bestimmten Umständen steuerpflichtig. Ob die Steuer auf eine Schenkung erhoben wird und wie hoch sie ausfällt, hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem und der Höhe der Schenkung ab. Bis zu einem gewissen Freibetrag sind Vermögens- und Immobilienschenkungen steuerfrei, wird dieser überschritten, muss jedoch eine Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen, das eine Schenkungssteuererklärung einfordert.
Direkt zum Wunschthema
Kaufberatung buchen
Die Experten des Hauses unterstützen Sie beim Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie - kostenlos und unverbindlich.
Mit dem Fortfahren, akzeptieren Sie die Datenschutzbestimmungen.
Wissenswertes rund um die Schenkungssteuer
Schenkungen von Vermögenswerten in einer bestimmten Höhe oder von Immobilien werden in Deutschland besteuert, sofern sie einen erlaubten Freibetrag überschreiten. Jede Person, die von anderen eine Zuwendung ohne Gegenleistung erhält, muss diese Steuer entrichten. Die Meldung über eine solche Schenkung an das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, sowohl durch den Beschenkten als auch durch den Schenkenden. Wird die Zuwendung notariell beurkundet, erledigt dies der Notar. Nach der Meldung erhalten Sie eine Aufforderung seitens der Steuerbehörde, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Der hierfür eingeräumte Zeitraum beträgt mindestens einen Monat.
Schenkungs- oder Erbschaftssteuer?
Die Prinzipien der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer in Deutschland weisen einige Ähnlichkeiten auf. In erster Linie soll mit der Erhebung von Schenkungssteuersätzen verhindert werden, dass vor einem Erbe versucht wird, Steuerzahlungen zu vermeiden. Es gibt jedoch Unterschiede. So fällt die Besteuerung von Schenkungen bereits zu Lebzeiten des Schenkenden an. Auch im Hinblick auf zusätzliche Freibeträge gibt es Abweichungen. Beispielsweise kann der Freibetrag bei einer Schenkung alle 10 Jahre genutzt werden, bei einer Erbschaft jedoch nur einmal. Auch gibt es bei einer Schenkung keine Versorgungsfreibeträge. Zudem ist selbst genutztes Wohneigentum für Lebens- und Ehepartner steuerfrei, allerdings nicht für die Nachkommen. Dazu werden Eltern, Großeltern und Urgroßeltern bei der Besteuerung von Schenkungen einer ungünstigeren Steuerklasse zugeordnet.
Höhe der Steuer und des Schenkungsfreibetrags
Wie hoch die Besteuerung von Schenkungen ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab, das zwischen Schenkendem und Beschenktem besteht. Hierbei gibt es drei Steuerklassen. Die erste umfasst Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, leibliche und adoptierte Kinder sowie Stief- und Enkelkinder. Zur Steuerklasse II zählen geschiedene sowie getrennte Lebenspartner, Geschwister, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Groß- und Urgroßeltern, Nichten und Neffen. Die dritte Steuerklasse umfasst entfernt verwandte sowie nicht verwandte Personen. Je nachdem, welcher dieser Steuerklassen die beschenkte Person angehört und wie der Verwandtschaftsgrad ausfällt, werden Freibeträge in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Bei Ehe- und Lebenspartnern liegt er laut Schenkungssteuertabelle bei 500.000 Euro, bei Kindern und Enkeln, deren Eltern verstorben sind, sowie bei Stief- und Adoptivkindern beträgt er 400.000 Euro. Werden diese Beträge überschritten, liegt der Schenkungssteuersatz bei 7 bis 30 Prozent. Für Eltern oder Großeltern (Steuerklasse II) sowie nicht verwandte Begünstigte (Steuerklasse III) sind es bis zu 20.000 Euro, die steuerfrei verschenkt werden können. In der zweiten Steuerklasse liegt der Schenkungssteuersatz bei 15 bis 43 Prozent, bei der dritten sind es 30 bis 50 Prozent.
Schenkungssteuer legal umgehen: So geht's
Es gibt verschiedene Vorgehensweisen, die es möglich machen, die Zahlung von Steuern auf eine Schenkung zu vermeiden. So wird beispielsweise keine Schenkungssteuer auf selbstgenutzte Immobilien erhoben, die die beschenkte Person für mindestens 10 Jahre bewohnt. Erfolgen innerhalb von 10 Jahren Schenkungen in Höhe des Freibetrags, wird ebenfalls keine Steuer veranschlagt. Nach Ablauf dieser Zeit steht der vollständige Schenkungsfreibetrag wieder komplett zur Verfügung. Auch Zuwendungen über mehrere Personen, sogenannte Kettenschenkungen, in Höhe von bis zu 400.000 Euro sind steuerfrei. Für Gelegenheitsgeschenke wird ebenfalls keine Steuer erhoben. Welche Art der Zuwendung darunter fällt, ist nicht einheitlich geregelt. Juristisch anerkannte Gelegenheiten für solche Geschenke umfassen beispielsweise Hochzeiten, Jubiläen, Geburtstage oder das Abitur. Allerdings sind hier gewisse Werte einzuhalten, die zu den Lebensgewohnheiten der beschenkten Person passen.